Stadionordnung


STADIONORDNUNG FÜR DAS STADION AN DER BREMER BRÜCKE IN OSNABRÜCK

1 – Geltungsbereich

Die Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Bremer Brücke in Osnabrück (im Folgenden kurz: Bremer Brücke). Mit dem Kauf der Eintrittskarte verpflichtet sich der Besuchende, die Stadionordnung einzuhalten.

2 – Widmung

  1. Die Bremer Brücke dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
  3. Neben den einschlägigen Bestimmungen des Veranstalters können zusätzlich die Bestimmungen der nationalen und internationalen Verbände (z. B. NFV/DFB/DFL/UEFA/ FIFA) gelten.

3 – Aufenthalt

  1. In den Versammlungsstätten und Anlagen der Bremer Brücke dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (Akkreditierung) mit sich führen. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Berechtigungsausweise sind sichtbar zu tragen.
  2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
  3. Beim Verlassen des umfriedeten Bereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Dies trifft auch auf Dauerkarten und VIP-Zutritte für den Veranstaltungstag zu.
  4. Bis zu einem vollendeten Alter von 14 Jahren erhalten Kinder nur in Begleitung einer volljährigen erziehungsberechtigten Person Zutritt zum Stadion (ausgenommen ist die Joe Enochs Kindertribüne).
  5. Die Bremer Brücke und das Stadionumfeld werden aus Gründen der Gefahrenabwehr videoüberwacht.
  6. Der Zutritt zur Bremer Brücke mit einem für die Spielzeit gültigen DFB- oder DFL-Ausweis ist ohne vorherige Anmeldung nicht möglich.

4 – Eingangskontrolle

  1. Jeder Besuchende ist beim Betreten der Bremer Brücke verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen (zu scannen) und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Beim Betreten der Bremer Brücke ist dem Sicherheits- und Ordnungsdienst bei einer ermäßigten Karte der Nachweis über die Ermäßigungsberechtigung (z. B. Schülerausweis) vorzulegen. Kann die Berechtigung nicht vorgelegt werden, ist der Differenzbetrag zwischen dem reduzierten und dem regulären Eintrittspreis am Ticketcenter nachzuzahlen. Ansonsten wird der Eintritt zur Bremer Brücke durch den Sicherheits- und Ordnungsdienst verwehrt.
  3. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen und von ihnen mitgeführte Sachen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – zu überprüfen und dahingehend zu untersuchen, dass die Verbote gemäß §6 eingehalten werden. Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist darüber hinaus berechtigt, das Hausrecht wahrzunehmen und Entscheidungen zur Anwendung der Stadionordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
  4. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die durch Alkohol- oder Drogenkonsum nach objektiver Meinung ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Aufenthalt im Stadion bzw. der Zutritt zum Stadion nicht gestattet. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein örtliches Stadion-/Hausverbot für die Bremer Brücke oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden ist.
  5. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

5 – Verhalten im Stadion

  1. Innerhalb der Bremer Brücke hat sich jeder Besuchende so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Die Besuchenden haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits- und Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besuchenden verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. Bei Spielen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko kann der Sicherheits- und Ordnungsdienst angewiesen werden, Fans des Gastvereins an den Heimbereichen der Nord- und Südtribüne trotz gültiger Eintrittskarte abzuweisen und gegebenenfalls, jedoch nur bei ausreichender Platzkapazität, in den Gästebereich umzusetzen. Ein Anspruch auf den Zugang ins Stadion bei nicht ausreichender Platzkapazität und auf Entschädigung für mögliche Differenzbeträge oder den Kartenpreis besteht nicht.
  4. In die Stadionheimbereiche der Ostkurve und der Tribüne West-Heim erhalten erkennbare Fans des Gastvereins (oder Personen in nicht spieltagrelevanter Fankleidung) grundsätzlich trotz gültiger Eintrittskarte keinen Zugang. Erkennbaren Heimfans wird der Zutritt zum Gästebereich verwehrt.
  5. Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.

6 – Verbote

  1. Im räumlichen Geltungsbereich des Stadions sind Äußerungen sowie Gesten und körperliche Handlungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Dritte insbesondere aufgrund ihrer Religion, ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe, Abstammung oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder zu belästigen, untersagt. Ebenfalls untersagt ist im räumlichen Geltungsbereich ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine rassistische, antidemokratische oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Dies gilt auch für das Tragen und Mitführen von Fahnen, Transparenten, Aufklebern, Aufnähern, Kleidungsmarken und Merchandisingartikeln wie u. a. von Erik & Sons, Thor Steinar, Consdaple und der Musikband Kategorie C. Des Weiteren zählen hierzu sichtbare Tattoos und Köperschmuck.
  2. Den Besuchenden des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    1. Waffen im Sinne des Waffengesetzes sowie Gegenstände, die dazu bestimmt sind, andere Personen zu verletzten oder Sachen zu beschädigen;
    2. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können (mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Gegenständen wie z. B. Asthma-Sprays);
    3. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
    4. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
    5. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Kinderwagen, Motorradhelme, Styroporblöcke oder Standerhöhungen jeglicher Art. Das Mitführen von Rollstühlen ist nur bei Vorlage einer für den Veranstaltungstag gültigen Eintrittskarte für Rollstuhlfahrer und ausschließlich in den ausgewiesenen Rollstuhlfahrer-Bereichen möglich. Ausnahme: Rollatoren, Gehhilfen nach vorheriger Absprache mit dem und nach Zustimmung durch den VfL Osnabrück (die Anfrage muss spätestens 2 Tage vor der Veranstaltung per E-Mail dem VfL Osnabrück mitgeteilt werden);
    6. Rucksäcke sowie Handtaschen mit einem größeren Format als 30 cm x 30 cm x 15 cm, Aktenkoffer, Trolleys, Regenschirme aller Art (auch Knirpse);
    7. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchtöpfe, Rauchfackeln, Rauchpulver und Rauchbomben und Abschussvorrichtungen und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Substanzen, deren Stoffe und Gemische dazu geeignet sind, einen pyrotechnischen Satz zu erstellen;
    8. Mechanisch und elektronisch betriebene Lärminstrumente;
    9. Getränke aller Art, ausgenommen antialkoholische Tetra Paks bis 0,3 Liter (pro Person ein Päckchen);
    10. Tiere;
    11. Laser-Pointer;
    12. Gegenstände, die geeignet und dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, insbesondere Sturm- bzw. Motorradhauben;
    13. nicht legale Drogen aller Art;
    14. sogenannte Drohnen (z. B. Quadrocopter/Multikopter mit Kamerafunktion) jeglicher Art.
    15. Powerbanks (Akkupacks), Fahrradcomputer, Ladegeräte sowie sonstige elektronische Gegenstände (mit Ausnahme von Smartphones und Digitalkameras)
  3. Verboten ist den Besuchenden weiterhin:
    1. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
    2. Bereiche, die nicht für Besuchende zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
    3. mit Gegenständen aller Art zu werfen (insb. Getränkebecher);
    4. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
    5. ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
    6. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder auf andere Weise zu beschädigen;
    7. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;
    8. Es ist ebenfalls verboten, sich im Stadion und/oder den Anlagen des Stadions bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit mehreren Personen mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens oder Störung der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung zu einem gemeinschaftlichen Handeln zu versammeln.
    9. in entsprechend gekennzeichneten Stadionbereichen sowie allen Innenräumen zu rauchen.

7 – Fanmaterialien

  1. An der Bremer Brücke sind alle hier aufgeführten Fanutensilien sowohl im Heim- als auch im Gastbereich (ausgenommen Sitzplatzbereiche) grundsätzlich zugelassen:
  • Kleine Schwenkfahnen bis 2,00 Meter Stocklänge mit Plastik-Leerrohr
  • Schwenkfahnen ab 2,00 Meter Stocklänge
  • Megafone inkl. je einem Satz Ersatzakkus
  • Trommeln, unten offen oder einsehbar inkl. einem Satz Trommelstöcke je Trommel
  • Doppelhalter mit Plastik-Leerrohr
  • Zaunfahnen
  • Kassen- und Papierrollen (ohne Innenhülsen), Luftballons.
  1. Choreografien sowie große Spruchbänder oder Blockfahnen müssen bis spätestens bis sieben Werktage vor dem betroffenen Spiel formlos beim Heimverein angemeldet werden. Der detaillierte Choreoantrag muss 24 Stunden vor der Sicherheitsbesprechung schriftlich eingereicht werden. Die Anmeldung ist bei den Fanbeauftragten des VfL Osnabrück inkl. aller notwendigen Dokumente (bspw. B1-Zertifikate) einzureichen. Hierfür ist das Formblatt „Choreografie-Anmeldung an der Bremer Brücke“ zu nutzen, auf dem alle benötigten Informationen abgefragt werden. Eine Genehmigung erfolgt im Regelfall in Abstimmung zwischen Fan- und Sicherheitsbeauftragten, in Ausnahmefällen (z. B. bei kritischen Motiven) durch zusätzliche Einbeziehung der Geschäftsführung bzw. der Veranstaltungsleitung. Über die Genehmigung der Choreografie sowie über den groben Ablauf wird in der Sicherheitsbesprechung vor dem Spiel informiert. Auch bei fristgerechter Beantragung kann in fallbezogen zu begründenden Ausnahmefällen aufgrund von sicherheitsrelevanten Aspekten, die Zustimmung verwehrt werden. Dies gilt auch am Spieltag.
  2. Im Sitzplatzbereich sind Fahnen mit einer Stocklänge von über 2,0 m nicht erlaubt. In den Sitzplatzbereichen ist das Aufhängen von Zaunfahnen – ausgenommen ist der Bereich hinter den Rollstuhlplätzen – nicht gestattet.
  3. Sämtliche Gegenstände und Fanmaterialien sind dem Ordnungsdienst ohne Ausnahme vorzuzeigen. Der Veranstalter behält sich vor, nicht angemeldete oder nicht genehmigte Gegenstände bzw. Fanutensilien am Einlass abzuweisen.

8 – Haftung

  1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgen auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Veranstalter nicht.
  2. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich am Tage der Veranstaltung zu melden. Ersatzansprüche gegen den Veranstalter sind nur möglich, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
  3. Gegenstände, die nicht mit in das Stadion genommen werden dürfen, können auf eigene Gefahr an einem hierfür gekennzeichneten Platz mit begrenzter Kapazität gelagert werden. Der Veranstalter übernimmt für die hinterlegten Gegenstände keine Haftung.

9 – Bild- und Tonaufnahmen / Spieldaten

Den Besuchenden des Stadions ist das Mitführen bzw. Nutzen von Fotokameras/-apparaten, Videokameras oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung sowie Zubehör (z. B. Fotokoffer, Stative und insbesondere Tele- bzw. Wechselobjektive) untersagt, sofern keine Zustimmung des Veranstalters vorliegt. Video- und Fotoaufnahmen durch Besuchende an Spieltagen sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich allein für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA. Jede/r Ticketinhaber/in willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotoaufnahmen, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die von der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA oder durch sie beauftragte Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden. Die Einwilligung der/s Ticketinhaberin/s erstreckt sich auf die Vervielfältigung und Benutzung seines Bildes/seiner Stimme in üblicher und angemessener Weise.

Zudem untersagt ist das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z. B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glückspiel), ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besuchenden der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

10 – Zuwiderhandlung und Maßnahmen

  1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Haus- bzw. Stadionverbot belegt werden.
  2. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sicher gestellten Gegenständen. Nach der Veranstaltung werden nicht abgeholte Gegenstände nach einer Aufbewahrungsfrist von vier Wochen vernichtet.
  4. Der Veranstalter behält sich vor, durch ordnungswidriges Verhalten der Besuchenden entstandene Schadensersatzansprüche und/oder Geldstrafen durch Dritte (z. B. den Verband) im Regresswege gegen den Verursacher geltend zu machen. Gleiches gilt für Sachschäden.
  5. Die Rechte der/s Inhaberin/s des Hausrechtes bleiben unberührt.

11 – Inkrafttreten

Diese Stadionordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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Die Stadionordnung gilt für die Bremer Brücke, dem Stadion des VfL Osnabrück. Sie wird beim Kauf einer Eintrittskarte und dem Betreten des Stadions automatisch anerkannt.

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Die angeführte Stadionordnung ist wichtiger Bestandteil der Sicherheitspolitik des VfL Osnabrück.

Zur Sicherheitspolitik

Sicherheitspolitik: Stand: 12.03.2024